§ 42 HinSchG – Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.

(2) § 16 Absatz 1 Satz 4 bis 6 und § 27 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

(3) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] anzuwenden.

Gesetzesbegründung