Gesetzesbegründung zu § 7 HinSchG

Zu § 7 (Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung)

Zu Absatz 1

Hinweisgebende Personen können sich unmittelbar an eine externe Meldestelle wenden oder nachdem sie sich zunächst an eine interne Meldestelle gewandt haben. Hinweisgebende Personen können denjenigen Meldekanal wählen, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet. Die Vorschrift hat klarstellenden Charakter und setzt Artikel 10 der HinSch-RL um.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift verbietet es, auf hinweisgebende Personen vor einer Meldung oder im Rahmen der auf eine Meldung folgenden Kommunikation mit der Meldestelle Einfluss zu nehmen, um diese von einer Meldung oder der weiteren Kommunikation mit der Meldestelle abzuhalten oder diese einzuschränken. Die Behinderung kann auf verschiedenste Weise erfolgen. Umfasst sind insbesondere Drohungen und Maßnahmen mit dem Ziel, die hinweisgebende Person einzuschüchtern. Hierzu zählt gegebenenfalls auch das missbräuchliche Anstrengen von Gerichtsverfahren, um so (potentiell) hinweisgebende Personen zu verängstigen und dadurch in ihrem Meldeverhalten zu beeinflussen. Dies kommt namentlich für solche Klagen in Betracht, die nicht der Geltendmachung eigener Rechte, sondern allein dem Ziel dienen, hinweisgebende Personen einzuschüchtern, und bei denen sich der Kläger schon nach geltendem Recht schadensersatzpflichtig machen (§ 826 BGB) oder sogar einer Strafverfolgung nach § 240 StGB aussetzen würde.

Die Vorschrift schafft ein Handlungsverbot zur Umsetzung von Artikel 23 Absatz 1 Buch- stabe a und c der HinSch-RL.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift setzt Artikel 7 Absatz 2 und 3 der HinSch-RL um.

Satz 1 appelliert an die Beschäftigungsgeber, Anreize für Beschäftigte zu schaffen, zu- nächst interne Meldeverfahren zu nutzen. Ob und inwieweit Beschäftigungsgeber Anreize für Beschäftigte schaffen, zunächst interne Meldeverfahren zu nutzen, wird bewusst nicht vorgegeben. Nicht mit den Vorgaben dieses Gesetzes vereinbar wäre es indes, den Zugang zu externen Meldestellen durch interne Vorschriften oder Vereinbarungen einzuschränken.

Die rechtliche Gleichstellung von internen und externen Meldewegen bietet Motivation für Beschäftigungsgeber zur selbständigen Optimierung der internen Meldewege. So sollen eine gute Kommunikationskultur und soziale Verantwortung gefördert werden. Wenn hinweisgebende Personen der Meinung sind, dass innerhalb der Organisation wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen, dürfte dies die Bereitschaft fördern, zunächst interne Meldekanäle zu nutzen. Hierzu können auch die in Satz 2 ausdrücklich normierten Informationen über das interne Meldeverfahren beitragen. Ergänzend kommen die unabhängige Stellung der internen Meldestelle und eine umfassende Unterrichtung hinweisgebender Personen über Folgemaßnahmen im Rahmen des rechtlich Zulässigen hinzu.

Satz 3 stellt klar, dass es nicht mit den Vorgaben dieses Gesetzes vereinbar wäre, den Zugang zu externen Meldestellen einzuschränken, etwa durch interne Vorschriften oder Vereinbarungen.