Erwägungsgrund 12 HinSch-RL

Erwägungsgrund 12 HinSch-RL

(12)Die Einführung eines Rahmens für den Hinweisgeberschutz würde zur Verbesserung der Durchsetzung bestehender Bestimmungen und zur Verhinderung von Verstößen gegen Unionsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit, sowie die Gesundheit, den Schutz und das Wohlergehen von Tieren beitragen. Die in diesen Bereichen festgelegten Unionsvorschriften sind eng miteinander verknüpft. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die allen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel zugrunde liegen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Lebensmittelsicherheit, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen im Lebensmittelbereich sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Mit der genannten Verordnung werden unter anderem Lebens- und Futtermittelunternehmer daran gehindert, ihr Personal und andere Personen davon abzuhalten, mit zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, wenn eine solche Zusammenarbeit einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorbeugen, es begrenzen oder ausschalten könnte. Im Bereich Tiergesundheitsrecht verfolgt der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen enthält, sowie im Bereich des Schutzes und des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere, für wissenschaftliche Zwecke verwendeter Tiere, von Tieren während des Transports und von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung mit der Richtlinie 98/58/EG des Rates (15) und der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 (17) und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (18) einen ähnlichen Ansatz.