Erwägungsgrund 105 HinSch-RL

Erwägungsgrund 105 HinSch-RL

(105)Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Der Binnenmarkt soll den Unionsbürgern einen Mehrwert in Form einer besseren Qualität und Sicherheit der Waren und Dienstleistungen bieten sowie ein hohes Niveau beim Gesundheits- und Umweltschutz sowie beim freien Verkehr personenbezogener Daten sicherstellen. Daher ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Zusätzlich zu Artikel 114 AEUV sollte diese Richtlinie auf weiteren spezifischen Rechtsgrundlagen basieren, um jene Bereiche abzudecken, in denen etwaige Maßnahmen der Union auf Grundlage des Artikels 16, des Artikels 43 Absatz 2, des Artikels 50, des Artikels 53 Absatz 1, der Artikel 91 und 100, des Artikels 168 Absatz 4, des Artikels 169, des Artikels 192 Absatz 1 und des Artikels 325 Absatz 4 AEUV sowie auf Grundlage des Artikels 31 des Euratom-Vertrags erlassen werden.