Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:
a) | Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen; |
b) | Herabstufung oder Versagung einer Beförderung; |
c) | Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit; |
d) | Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen; |
e) | negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses; |
f) | Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen; |
g) | Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung; |
h) | Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung; |
i) | Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen; |
j) | Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags; |
k) | Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste); |
l) | Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet; |
m) | vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen; |
n) | Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung; |
o) | psychiatrische oder ärztliche Überweisungen. |