Erwägungsgrund 26 HinSch-RL

Erwägungsgrund 26 HinSch-RL

(26)Diese Richtlinie sollte sich nicht auf den im nationalen Recht und gegebenenfalls — im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs — im Unionsrecht vorgesehenen Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant („anwaltliche Verschwiegenheitspflicht“) auswirken. Darüber hinaus sollte sich diese Richtlinie nicht auf die im nationalen Recht und im Unionsrecht vorgesehene Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation von Erbringern von Gesundheitsleistungen, einschließlich Therapeuten, mit ihren Patienten und von Patientenakten („ärztliche Schweigepflicht“) auswirken.