Erwägungsgrund 77 HinSch-RL

Erwägungsgrund 77 HinSch-RL

(77)Es ist notwendig, dass die für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Mitarbeiter wie auch andere Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die das Recht haben, auf von einer Person gemeldete Informationen zuzugreifen, bei der Übermittlung von Daten innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde ihre beruflichen Schweigepflicht sowie die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit einhalten, und zwar auch dann, wenn eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Meldung eine Untersuchung oder ein internes Ermittlungsverfahren einleitet oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreift.