Erwägungsgrund 63 HinSch-RL

Erwägungsgrund 63 HinSch-RL

(63)Mangelndes Vertrauen in die Wirksamkeit von Meldungen ist ein wesentlicher Faktor, der potenzielle Hinweisgeber abschreckt. Entsprechend besteht ein Bedürfnis, die zuständigen Behörden zu verpflichten, geeignete externe Meldekanäle zu schaffen, eingegangene Meldungen sorgfältig nachzuverfolgen und dem Hinweisgeber innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Rückmeldung zu geben.