Gesetzesbegründung zu § 27 HinSchG

Zu § 27 (Meldekanäle für externe Meldestellen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift setzt in Satz 1 und 2 den Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der HinSch-RL um. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für interne Meldekanäle nach § 16 Absatz 2, auf den insofern verwiesen wird.

Inwieweit externe Meldestellen verpflichtet sind, anonyme Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, lässt die HinSch-RL offen (Erwägungsgrund 34 der HinSch-RL). Jedoch sollten Personen, die anonym Meldung erstattet oder die anonym Offenlegungen vorgenommen haben, den Schutz der HinSch-RL genießen, wenn sie anschließend identifiziert werden und Repressalien ausgesetzt sind.

Ein anderes kann sich aus speziellen Gesetzen wie beispielsweise § 4d FinDAG ergeben. Dem Schutz der Identität des Beschwerdeführers dient auch das durch das BKartA eingerichtete anonyme Hinweisgebersystem, dass durch § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird. In diesen Fällen kommt es auch nicht auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Aufklärung an.

Ergänzend zur Änderung des § 16 Absatz 1 HinSchG wird auch für externe Meldestellen vorgesehen, dass diese anonyme Meldungen entgegennehmen und bearbeiten müssen.

Im Falle anonymer Meldungen findet die Regelung, dass hinweisgebende Personen sich an die Öffentlichkeit wenden können, wenn sie nach der Meldung eines Verstoßes an eine externe Meldestelle innerhalb des vorgegebenen Zeitraums keine Rückmeldung oder nur eine solche über nicht angemessene Folgemaßnahmen erhalten haben, nur Anwendung, wenn hinweisgebende Personen eine Kontaktaufnahme ermöglicht haben.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 3 der HinSch-RL. Um dem Grundgedanken der HinSch-RL Rechnung zu tragen, dass die Identität der hinweisgebenden Person möglichst wenigen Personen bekannt werden soll, ist vorgesehen, dass die Meldung nicht nur – wie von der HinSch-RL wörtlich vorgesehen – unverzüglich und unverändert, sondern auch unmittelbar, das heißt nicht über Dritte, an die zuständige Person weiterzuleiten ist.

Zu Absatz 3 Externe Meldestellen müssen Meldungen in Textform und in mündlicher Form ermöglichen. Damit hat die hinweisgebende Person ein Wahlrecht. Die Vorgaben unterscheiden sich insofern von den Anforderungen an interne Meldekanäle, bei denen die einrichtende Stelle ein Wahlrecht dahingehend hat, welche Meldewege sie anbietet. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 2 der HinSch-RL um. Die Zusammenkunft kann in Absprache mit der hinweisgebenden Person auch in virtueller Form, etwa in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dies setzt aber die Einwilligung der hinweisgebenden Person voraus.