Erwägungsgrund 25 HinSch-RL
(25) | Diese Richtlinie sollte zudem den Schutz von Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Darüber hinaus sollte diese Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (33) oder dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (34) ergeben. |