Erwägungsgrund 81 HinSch-RL

Erwägungsgrund 81 HinSch-RL

(81)Personen, die Informationen unmittelbar offenlegen, sollten ebenfalls geschützt sein, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird, weil beispielsweise Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder zwischen einer Behörde und dem Urheber des Verstoßes Absprachen bestehen könnten oder die Behörde an dem Verstoß beteiligt sein könnte.