Gesetzesbegründung zu § 20 HinSchG

Zu § 20 (Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder)

Über diese Öffnungsklausel wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes für Beschäftigungsgeber des öffentlichen Rechts eigene Meldestellen einzurichten.