Erwägungsgrund 90 HinSch-RL

Erwägungsgrund 90 HinSch-RL

(90)Die zuständigen Behörden sollten den Hinweisgebern die notwendige Unterstützung zukommen lassen, damit diese tatsächlich Zugang zu Schutz erhalten. Insbesondere sollten sie Beweismittel oder sonstige Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen gegenüber anderen Behörden oder vor Gericht bestätigt werden kann, dass eine externe Meldung erfolgt ist. In einigen nationalen Regelungen ist in bestimmten Fällen vorgesehen, dass sich Hinweisgeber bescheinigen lassen können, dass sie die geltenden rechtlichen Vorgaben erfüllen. Ungeachtet dieser Möglichkeiten sollten sie einen wirksamen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung haben, wobei es den Gerichten obliegt, auf der Grundlage aller einzelnen Umstände des jeweiligen Falles zu entscheiden, ob sie die geltenden rechtlichen Vorgaben erfüllen.