Gesetzesbegründung zu § 41 HinSchG

Zu § 41 (Verordnungsermächtigung)

Mittels der Verordnungsermächtigung kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz weitere Detailregelungen zur Ausgestaltung und zum Verfahren der externen Meldestelle regeln. Dazu gehört insbesondere die Frage, wann ein Verstoß als „geringfügig“ im Sinne des § 31 Absatz 3 oder als „schwerwiegend“ im Sinne des § 28 Absatz 5 anzusehen ist. Damit steht eine Möglichkeit zur Verfügung, diese Werte und Kriterien gegebenenfalls an die in den Meldestellen gemachten Erfahrungen anzupassen.