Erwägungsgrund 78 HinSch-RL

Erwägungsgrund 78 HinSch-RL

(78)Die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Verfahren der zuständigen Behörden sollte anhand regelmäßiger Überprüfungen und anhand eines Austauschs der Behörden über bewährte Verfahren gewährleistet werden.