Gesetzesbegründung zu § 37 HinSchG

Zu § 37 (Schadensersatz nach Repressalien)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift setzt Artikel 21 Absatz 8 der HinSch-RL um. Die Regelung sieht als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Repressalienverbotes einen Anspruch der hinweisgebenden Person auf Ersatz des aus einem Verstoß gegen das Verbot entstehenden Schadens vor. Auch zukünftige finanzielle Einbußen werden umfasst (vergleiche Erwägungsgrund 94).

Darüber hinaus soll die hinweisgebende Person für Schäden, die keine Vermögensschäden sind, unabhängig von den Voraussetzungen des § 253 Absatz 2 BGB oder dem Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld haben. § 37 Absatz 1 Satz 2 HinSchG stellt somit eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 253 Absatz 1 BGB dar. Dadurch wird auch

dem Umstand Rechnung getragen, dass Artikel 21 Absatz 8 der HinSch-RL eine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens verlangt. Wie sich aus Erwägungsgrund 94 der HinSch-RL ergibt, kann zu einer vollständigen Wiedergutmachung im Einzelfall auch Schmerzensgeld für immaterielle Schäden gehören.

Verursacher wird bei Benachteiligungen im Beschäftigungsverhältnis oftmals der Beschäftigungsgeber sein. Allerdings schützt das HinSchG auch beispielsweise Selbständige, Organmitglieder und Freiwillige, die ebenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Auch über § 34 werden weitere Personen geschützt und können damit gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Um die Schadensersatzansprüche dieser Personengruppen miteinzubeziehen, stellt die Regelung auf den Verursacher ab.

Richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen eine Person, die in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, so tritt gemäß Artikel 34 GG eine Haftung des Staates (in der Regel der Anstellungskörperschaft) an die Stelle der Haftung des Amtsträgers.

Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass diese Vorschrift keinen Rechtsanspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder anderen Vertragsverhältnisses gewährt. Besteht ein solcher Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund (zum Beispiel aufgrund einer vertraglichen oder tariflichen Regelung), bleibt dieser unberührt.