Erwägungsgrund 73 HinSch-RL

Erwägungsgrund 73 HinSch-RL

(73)Um eine wirksame Kommunikation mit ihren für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Mitarbeitern zu ermöglichen, ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden nutzerfreundliche, sichere, die Vertraulichkeit für die Entgegennahme und Bearbeitung der von Hinweisgebern übermittelten Informationen über Verstöße wahrende Kanäle einrichten, die die dauerhafte Speicherung von Informationen im Hinblick auf weitere Untersuchungen ermöglichen. Hierfür könnte es erforderlich sein, dass diese Kanäle von den allgemeinen Kanälen, über die die zuständigen Behörden mit der Öffentlichkeit kommunizieren, etwa von ihren normalen Systemen für Beschwerden der Öffentlichkeit, oder von den Kanälen, über die sie in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommunizieren, getrennt sind.