Erwägungsgrund 45 HinSch-RL

Erwägungsgrund 45 HinSch-RL

(45)Schutz vor Repressalien als Mittel zum Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Freiheit und der Pluralität der Medien sollte Personen gewährt werden, die Informationen über Handlungen oder Unterlassungen innerhalb einer Organisation melden (im Folgenden „interne Meldungen“) oder einer externen Behörde zukommen lassen (im Folgenden „externe Meldungen“), sowie Personen, die diese Informationen öffentlich zugänglich machen, etwa direkt über Online-Plattformen und soziale Medien oder indirekt über die Medien, gewählte Amtsträger, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften oder Berufsverbände.