Erwägungsgrund 61 HinSch-RL

Erwägungsgrund 61 HinSch-RL

(61)Es kann vorkommen, dass keine internen Kanäle bestehen oder dass sie zwar verwendet wurden, aber nicht ordnungsgemäß funktionierten — etwa weil die Meldung nicht gewissenhaft oder innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bearbeitet wurde — oder dass trotz der Bestätigung eines Verstoßes als Ergebnis der entsprechenden internen Untersuchung keine Maßnahmen ergriffen wurden, um gegen den Verstoß vorzugehen.