Gesetzesbegründung zu § 12 HinSchG

Zu § 12 (Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift setzt Artikel 8 Absatz 1 der HinSch-RL um.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der HinSch-RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass von den Betroffenen interne Meldestellen eingerichtet werden. Eine Sanktionierung von Stellen, die gegen  die Pflicht  zur  Einrichtung  und  zum  Betrieb  verstoßen,  ist  in

§ 40 Absatz 2 Nummer 2 geregelt. Darüber hinaus steht hinweisgebenden Personen in je- dem Fall der Meldeweg der externen Meldestelle offen, so dass es im eigenen Interesse der nach diesem Absatz Verpflichteten liegt, über funktionsfähige interne Meldestellen An- reize zu schaffen dafür, dass Beschäftigte nicht im ersten Schritt bereits eine externe Meldestelle kontaktieren.

Für Bund und Länder als juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Satz 2 zu beachten: Soweit sie Beschäftigungsgeber sind, können die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten bestimmen, die interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben haben. Durch diese flexible Regelung kann je nach Verwaltungs- und Organisationsstrukturen eine passgenaue Lösung gefunden werden, die eine niedrigschwellige Erreichbarkeit einer internen Meldestelle gewährleistet, ohne ineffiziente und zu kleinteilige Strukturen zu schaffen.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach dem jeweiligen Landesrecht, da dem Bund insoweit infolge des „Durchgriffs- verbots“ nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG eine unmittelbare Aufgabenübertragung an

Gemeinden und Gemeindeverbände verwehrt ist. In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 der HinSch-RL kann insoweit im jeweiligen Landesrecht auch vorgesehen wer- den, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnern von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen werden.

Auch kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Rechtsform sind entsprechend § 3 Absatz 10 HinSchG den Beschäftigungsgebern des öffentlichen Sektors zuzurechnen und die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach dem HinSchG richtet sich auch für solche kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Rechtsform ebenfalls nach dem jeweiligen Landesrecht.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift setzt Artikel 8 Absatz 3 und 9 Unterabsatz 2 der HinSch-RL um. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen erstreckt sich im Grundsatz auf alle Beschäftigungsgeber und gemäß Absatz 1 Satz 2 mit einer internen Meldestelle versehenen Organisationseinheiten mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.1991 – 2 AZR 356/90, Urteil vom 24.1.2013 – 2 AZR 140/12). Es soll nicht eine auf einen bestimmten Stichtag abgestellte Betrachtung erfolgen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 erstreckt die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen auf bestimmte Unternehmer mit weniger als 50 Beschäftigten und setzt damit Artikel 8 Absatz 4 der HinSch-RL um. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen bereits nach geltendem Unionsrecht die Einrichtung und das Betreiben interner Meldekanäle vorgeschrieben sind. Die unionsrechtlichen Einzelrechtsakte, aus denen sich diese Pflicht jeweils ergibt, sind im Anhang in den Teilen I B und II der HinSch-RL aufgeführt.

Zu beachten ist § 4 Absatz 1: Soweit die dort genannten Vorschriften Vorgaben für interne Meldestellen beinhalten, gehen die dortigen Vorgaben diesem Gesetz vor. Eine Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen im Sinne dieses Gesetzes besteht damit nicht.

Zu Absatz 4 Damit die internen Meldestellen ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben ausüben können, werden die Beschäftigungsgeber verpflichtet, gegebenenfalls notwendige Re- gelungen zu treffen, damit die mit der Aufgabe betrauten Personen entsprechend tätig wer- den können. Die Beschäftigungsgeber nehmen die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse der internen Meldestelle nach den Anforderungen dieses Gesetzes und im Rahmen der geltenden rechtlichen Grundlagen vor. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.