Gesetzesbegründung zu § 28 HinSchG

Zu § 28 (Verfahren bei externen Meldungen)

Zu Absatz 1

Diese Regelung setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der HinSch-RL um. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 und Erwägungsgrund 33 der HinSch-RL sowie dem Grundsatz, dass bei internen Meldungen die Stellen, die frühzeitig und wirksam Gefahren für das öffentliche

Interesse abwenden können, am schnellsten erreicht werden, soll der Hinweisgeber in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer internen Meldung hingewiesen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verstoß durch interne Maßnahmen besonders effektiv abgestellt werden könnte und ein Eingreifen der externen Meldestelle oder anderer Aufsichtsbehörden nicht erforderlich erscheint. Dagegen ist ein Fall für einen Hinweis auf die Möglichkeit einer internen Meldung jedenfalls dann nicht geeignet, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine vorherige interne Meldung weitere, noch zu prüfende oder zu ergreifende mit der Meldung zusammenhängende Maßnahmen von Aufsichtsbehörden gefährden würde.

Zugleich sollte der Hinweisgeber den Meldekanal wählen können, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet.

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 und Erwägungsgrund 33 der HinSch-RL sowie dem Grundsatz, dass bei internen Meldungen die Stellen, die frühzeitig und wirksam Gefahren für das öffentliche Interesse abwenden können, am schnellsten erreicht werden, sind hinweisgebende Personen in für ein internes Meldeverfahren geeigneten Fällen zugleich mit der Eingangsbestätigung auf die Möglichkeit einer internen Meldung hinzuweisen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und c der HinSch-RL um. Die Folgemaßnahmen, die eine externe Meldestelle ergreifen kann, richten sich nach ihren Befugnissen in § 29.

Zu Absatz 3

Klarstellend erklärt Absatz 3 Satz 1 § 29 VwVfG für anwendbar. Über den Absatz 2 des

§ 29 VwVfG ist sichergestellt, dass die Gewährung von Akteneinsicht nicht zu einer Verletzung des Vertraulichkeitsgebots führt. Im Gleichlauf mit § 9 Absatz 1 wird indes ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 29 Absatz 2 VwVfG eines Dritten, namentlich der hinweisgebenden Person, in der Regel nicht vorliegen, wenn diese die Meldung wissentlich oder grob fahrlässig falsch erstattet hat. Durch Satz 2 wird ausdrücklich sichergestellt, dass die über § 6 Absatz 3 durch die externen Meldestellen anzuwendenden Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten auch bei Anträgen auf Akteneinsicht zu wahren sind.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der HinSch-RL um. Die Rückmeldung ist zu unterscheiden von der bloßen Eingangsbestätigung nach Absatz 1 und der Mitteilung des Ergebnisses nach Abschluss der Untersuchungen nach § 31 Absatz 5 und 6. Mitgeteilt werden können der hinweisgebenden Person etwa bereits erfolgte oder geplante Folgemaßnahmen (Erwägungsgrund 66 der HinSch-RL). Wie Erwägungsgrund 63 der HinSch-RL erkennen lässt, dient diese Art des „Zwischenberichts“ auch als Versicherung gegenüber der hinweisgebenden Person, dass die Meldung sich (gegebenenfalls weiterhin) in Bearbeitung befindet. Eine unnötige Offenlegung soll dadurch vermieden werden (Erwägungsgrund 67 der HinSch-RL).

Zu Absatz 5 Dieser Absatz setzt Artikel 11 Absatz 5 der HinSch-RL um und soll die Meldestelle in die Lage versetzen, bei einem hohen Fallaufkommen eine sinnvolle Priorisierung vorzunehmen.