Gesetzesbegründung zu § 26 HinSchG

Zu § 26 (Berichtspflichten der externen Meldestellen)

Zu Absatz 1

Die externen Meldestellen müssen in der Lage sein, der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen. Es wird klargestellt, dass die Meldestellen über Vorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren dieses Gesetzes berichten dürfen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf beteiligte Personen oder Unternehmen zulassen. Daher kann eine Berichterstattung nur in zusammengefasster und anonymisierter Form erfolgen.

Zu Absatz 2

Mit diesem Gesetz wird erstmals ein umfassender Hinweisgeberschutz im deutschen Recht geschaffen. Durch eine statistische Erfassung der eingehenden Meldungen und der ergriffenen Folgemaßnahmen ist es möglich, den konkreten Bedarf zu ermitteln und gegebenenfalls bei der Ausstattung, den Befugnissen oder auch den Zuständigkeiten nachzujustieren. Die Angaben sind darüber hinaus erforderlich, um den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen und die nach Artikel 27 Absatz 2 der HinSch-RL vorgesehenen statistischen Daten übermitteln zu können.

Zu Absatz 3

Artikel 27 Absatz 1 und 2 der HinSch-RL sehen Informations- und Berichtspflichten gegenüber der Kommission vor. Die Weiterleitung der Berichte der externen Meldestellen an die Kommission dient auch der Umsetzung dieser Pflichten. Dabei ist keine Zusammenfassung der Berichte erforderlich.