Erwägungsgrund 42 HinSch-RL

Erwägungsgrund 42 HinSch-RL

(42)Um eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses wirksam aufdecken und verhindern zu können, muss der Begriff „Verstoß“ auch auf missbräuchliche Praktiken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfassen, also Handlungen oder Unterlassungen, die in formaler Hinsicht nicht als rechtswidrig erscheinen, die jedoch mit dem Ziel oder Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.