Erwägungsgrund 10 HinSch-RL

Erwägungsgrund 10 HinSch-RL

(10)Im Bereich des Umweltschutzes gestalten sich die Beweiserhebung, Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Umweltstraftaten und rechtswidrigen Handlungen nach wie vor problematisch und Maßnahmen in dieser Hinsicht müssen gestärkt werden, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Januar 2018 mit dem Titel „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ anerkannt hat. Da vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie die einzigen bestehenden Bestimmungen zum Schutz vom Hinweisgebern im Bereich des Umweltschutzes in einem sektorspezifischen Rechtsakt enthalten waren, d. h. der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11), ist die Einführung eines solchen Schutzes notwendig, um eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten, zumal Verstöße in diesem Bereich das öffentliche Interesse schädigen und sich über nationale Grenzen hinweg negativ auswirken können. Die Einführung eines solchen Schutzes ist auch in Fällen bedeutend, in denen unsichere Produkte Umweltschäden verursachen können.