Erwägungsgrund 16 HinSch-RL

Erwägungsgrund 16 HinSch-RL

(16)Gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern sollten auch für Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV festgelegt werden. Darüber hinaus zielen Maßnahmen der Union zur Verwirklichung des Binnenmarkts oder zur Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) darauf ab, zur Beseitigung bestehender oder sich abzeichnender Hemmnisse für den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr und zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beizutragen.