Erwägungsgrund 64 HinSch-RL

Erwägungsgrund 64 HinSch-RL

(64)Es sollte Sache der Mitgliedstaaten sein, die zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, unter diese Richtlinie fallende Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und geeignete Folgemaßnahmen zu den Meldungen zu ergreifen. Dabei könnte es sich um Justizbehörden, in den betreffenden Einzelbereichen zuständige Regulierungs- oder Aufsichtsstellen oder Behörden mit allgemeinerer Zuständigkeit auf zentraler Ebene eines Mitgliedstaats, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen oder Ombudsleute handeln.