Erwägungsgrund 96 HinSch-RL

Erwägungsgrund 96 HinSch-RL

(96)Besonders wichtig für Hinweisgeber ist ein einstweiliger Rechtsschutz während laufender, mitunter langwieriger Gerichtsverfahren. Insbesondere sollten Hinweisgebern auch im nationalen Recht vorgesehene einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, die geeignet sind, Drohungen oder anhaltende Repressalien wie beispielsweise Mobbing sowie deren Versuch zu unterbinden, oder Repressalien wie eine Kündigung, die sich nach einem längeren Zeitraum unter Umständen nur schwer wieder rückgängig machen lässt und den Hinweisgeber finanziell ruinieren kann, zu verhindern, denn gerade diese Aussicht kann einen potenziellen Hinweisgeber ernsthaft entmutigen.