Gesetzesbegründung zu § 24 HinSchG

Zu § 24 (Aufgaben der externen Meldestellen)

Zu Absatz 1

Zu den Aufgaben der externen Meldestellen gehört zuvorderst die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle im Sinne des § 27, die Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung sowie das Veranlassen von Folgemaßnahmen nach § 3 Absatz 7.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift setzt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b, Absatz 3 der HinSch-RL um. Die externen Meldestellen haben einen Tätigkeitsschwerpunkt nicht erst mit Erstattung einer Meldung durch eine hinweisgebende Person, sondern bereits weit davor. Der Öffentlichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich an unabhängiger und verlässlicher Stelle umfassend über den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes zu informieren. Dazu gehören auch die Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 5. Für eine (potentiell) hinweisgebende Person ist es von essentieller Bedeutung, Gewissheit über das im Fall einer Meldung ausgelöste Verfahren und mögliche Strafbarkeitsrisiken zu erhalten.

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 und Erwägungsgrund 33 der HinSch-RL sowie dem Grundsatz, dass bei internen Meldungen die Stellen, die frühzeitig und wirksam Gefahren für das öffentliche Interesse abwenden können, am schnellsten erreicht werden, sollen hinweisgebende Personen dabei insbesondere auch auf die Möglichkeit einer internen Meldung hingewiesen werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift setzt ergänzend zu Absatz 2 die Vorgaben aus Artikel 13 sowie Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b, Absatz 3 der HinSch-RL um.

Zu Absatz 4 Externe Meldestellen unterstützen interne Meldestellen dabei, für potentielle hinweisgebende Personen Informationen über externe Meldewege bereitzuhalten. Dies kann durch Broschüren, aber auch durch Internetseiten, die interne Meldestellen verlinken können, sowie andere Arbeitserleichterungen für die internen Meldestellen erfolgen. Dies dient dem Ziel, dass sich hinweisgebende Personen auf unkompliziertem und leicht auffindbarem Wege über die verschiedenen Meldewege informieren können.