Erwägungsgrund 44 HinSch-RL

Erwägungsgrund 44 HinSch-RL

(44)Es sollte ein enger Zusammenhang zwischen der Meldung und der unmittelbar oder mittelbar von dem Hinweisgeber erlittenen Benachteiligung bestehen, damit die Benachteiligung als Repressalie angesehen werden kann und der Hinweisgeber daher Rechtsschutz in dieser Hinsicht erhalten kann. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern als Mittel zur besseren Durchsetzung des Unionsrechts erfordert eine weit gefasste Definition des Begriffs Repressalien, die jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext einschließt. Diese Richtlinie sollte jedoch Arbeitgeber nicht daran hindern, beschäftigungsbezogene Entscheidungen zu treffen, die nicht auf die Meldung oder Offenlegung zurückzuführen sind.