Gesetzesbegründung zu § 42 HinSchG

Zu § 42 (Übergangsregelung)

Zu § 42 (Übergangsregelung)

Zu Absatz 1

Die spätere Anwendbarkeit für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten setzt Artikel 26 Absatz 2 der HinSch-RL um. Damit soll der Privatwirtschaft ausreichend Zeit eingeräumt werden, um funktionierende und den Anforderungen dieses Gesetzes genügende interne Meldestellen einzurichten. Kleinere Unternehmen werden in der Regel zu prüfen haben, ob sie eine eigene oder mit anderen Unternehmen eine gemeinsame interne Meldestelle betreiben. Daher ist es notwendig, dass die kleineren Beschäftigungsgeber nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausreichend Zeit haben, sich mit den notwendigen Schritten und den durch dieses Gesetz gewährten Optionen auseinanderzusetzen.

Zu Absatz 2

Um den Beschäftigungsgebern ausreichend Zeit für die Schaffung der notwendigen Vorkehrungen für die Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Meldungen einzuräumen, soll die Verpflichtung zur Bearbeitung anonymer Hinweise und zur Vorhaltung entsprechender Meldekanäle erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die HinSch-RL sieht gemäß Artikel 6 Absatz 2 HinSch-RL keine Verpflichtung zur Annahme und Bearbeitung anonymer Hinweise vor, so dass die Umsetzungsfrist der Richtlinie insoweit nicht gilt.

Zu Absatz 3

Da das HinSchG bereits einen Monat nach Verkündung in Kraft treten soll, ist es angezeigt, die Bußgeldvorschrift für die Nichteinrichtung und den Nichtbetrieb interner Meldestellen erst sechs Monate nach Verkündung Anwendung finden zu lassen.