Erwägungsgrund 24 HinSch-RL

Erwägungsgrund 24 HinSch-RL

(24)Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht für Meldungen von Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen gelten, die unter Artikel 346 AEUV fallende Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten. Wenn Mitgliedstaaten entscheiden, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz auf weitere Bereiche oder Handlungen auszuweiten, die nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen, so sollten diese Mitgliedstaaten diesbezüglich besondere Bestimmungen zum Schutz grundlegender Interessen der nationalen Sicherheit erlassen können.