Gesetzesbegründung zu § 10 HinSchG

Zu § 10 (Verarbeitung personenbezogener Daten)

Die Vorschrift schafft die für die Arbeit der internen und externen Meldestellen erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse. Durch die Verarbeitungsbefugnis dürfen die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die Meldestellen sowohl entgegengenommen als auch ausgewertet werden. Darüber hinaus dürfen bei der Durchführung der Folgemaßnahmen neue personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wer- den. Die Meldestellen haben zudem die geltenden Vorschriften der DSGVO und des BDSG zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldestellen erfolgt vorbehaltlich des § 8. Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel 9 DSGVO gehörenden personenbezogenen Daten gilt ein dem besonderen Schutz- bedarf entsprechendes hohes Schutzniveau (Artikel 9 Absatz 2 DSGVO sowie im BDSG unter anderem § 22 BDSG).

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit § 10 zulässig. Denn gemäß Erwägungsgrund 3 der HinSch-RL können Verstöße „erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen, indem sie ernsthafte Gefahren für das öffentliche Interesse schaffen“. Sofern zur Aufgabenerfüllung der Meldestellen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich ist, erfolgt dies somit aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO.

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken hat die Meldestelle angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Dabei ist § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.