Gesetzesbegründung zu § 42 HinSchG

Zu § 42 (Übergangsregelung) Zu § 42 (Übergangsregelung) Zu Absatz 1 Die spätere Anwendbarkeit für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten setzt Artikel 26 Absatz 2 der HinSch-RL um. Damit soll der Privatwirtschaft ausreichend Zeit eingeräumt werden, um funktionierende und den Anforderungen dieses Gesetzes genügende interne Meldestellen einzurichten. Kleinere Unternehmen werden in der Regel zu prüfen haben, ob sie eine eigene oder mit anderen Unternehmen eine gemeinsame interne Meldestelle betreiben. Daher ist es notwendig, dass die kleineren Beschäftigungsgeber nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausreichend Zeit haben, sich mit den notwendigen Schritten und den durch dieses Gesetz gewährten Optionen auseinanderzusetzen. Zu Absatz … Gesetzesbegründung zu § 42 HinSchG weiterlesenRead More →