Gesetzesbegründung zu § 7 HinSchG

Zu § 7 (Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung) Zu Absatz 1 Hinweisgebende Personen können sich unmittelbar an eine externe Meldestelle wenden oder nachdem sie sich zunächst an eine interne Meldestelle gewandt haben. Hinweisgebende Personen können denjenigen Meldekanal wählen, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet. Die Vorschrift hat klarstellenden Charakter und setzt Artikel 10 der HinSch-RL um. Zu Absatz 2 Die Vorschrift verbietet es, auf hinweisgebende Personen vor einer Meldung oder im Rahmen der auf eine Meldung folgenden Kommunikation mit der Meldestelle Einfluss zu nehmen, um diese von einer Meldung oder der weiteren Kommunikation mit der Meldestelle abzuhalten oder diese einzuschränken. Die … Gesetzesbegründung zu § 7 HinSchG weiterlesenRead More →