Gesetzesbegründung zu § 5 HinSchG

Zu § 5 (Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten) Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt Artikel 3 Absatz 2 der HinSch-RL um. Zu Nummer 1 Aus Gründen des Staatswohls ist die Weitergabe schutzbedürftiger Informationen unabhängig von ihrem Geheimhaltungsgrad durch Meldung oder Offenlegung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst. Zum Schutz der nationalen Sicherheit und wesentlicher Sicherheitsinteressen ist es gerechtfertigt, entsprechende Informationen unmittelbarer und mittelbarer Art vor einer Weitergabe durch Meldung oder Offenlegung zu schützen. Dazu gehören auch Informationen aus nichtmilitärischen Bereichen der Bundeswehr, die Rückschlüsse auf schutzwürdige sicherheitsrelevante Sachverhalte zulassen. Militärische Angelegenheiten der Bundeswehr erfassen auch Informationen zu Auslandseinsätzen und zur Bündnisverteidigung sowie Informationen, … Gesetzesbegründung zu § 5 HinSchG weiterlesenRead More →