Gesetzesbegründung zu § 4 HinSchG

Zu § 4 (Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen) Zu Absatz 1 Die Regelung setzt Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang Teil II der HinSch-RL um.  Die Vorschrift regelt das Verhältnis zu bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu sektorspezifischen Meldewegen. Es wird klargestellt, dass gesetzlich bereits bestehende spezifische Meldewege den Vorgaben dieses Gesetzes vorgehen sollen. Hintergrund dessen ist, dass die sektorspezifisch tätigen und etablierten Meldestellen regelmäßig über große Expertise und tiefes Fachwissen verfügen. Daher sollen Fälle, deren Bearbeitung dieses Fachwissen verlangt, nicht von diesen Stellen zu einer allgemeinen Meldestelle, wie sie mit diesem Gesetz eingerichtet wird, verlagert werden. Die einzelnen Meldesysteme, auf die verwiesen wird, … Gesetzesbegründung zu § 4 HinSchG weiterlesenRead More →