Gesetzesbegründung zu § 37 HinSchG

Zu § 37 (Schadensersatz nach Repressalien) Zu Absatz 1 Die Vorschrift setzt Artikel 21 Absatz 8 der HinSch-RL um. Die Regelung sieht als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Repressalienverbotes einen Anspruch der hinweisgebenden Person auf Ersatz des aus einem Verstoß gegen das Verbot entstehenden Schadens vor. Auch zukünftige finanzielle Einbußen werden umfasst (vergleiche Erwägungsgrund 94). Darüber hinaus soll die hinweisgebende Person für Schäden, die keine Vermögensschäden sind, unabhängig von den Voraussetzungen des § 253 Absatz 2 BGB oder dem Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld haben. § 37 Absatz 1 Satz 2 HinSchG stellt somit eine … Gesetzesbegründung zu § 37 HinSchG weiterlesenRead More →