Gesetzesbegründung zu § 28 HinSchG

Zu § 28 (Verfahren bei externen Meldungen) Zu Absatz 1 Diese Regelung setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der HinSch-RL um. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 und Erwägungsgrund 33 der HinSch-RL sowie dem Grundsatz, dass bei internen Meldungen die Stellen, die frühzeitig und wirksam Gefahren für das öffentliche Interesse abwenden können, am schnellsten erreicht werden, soll der Hinweisgeber in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer internen Meldung hingewiesen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verstoß durch interne Maßnahmen besonders effektiv abgestellt werden könnte und ein Eingreifen der externen Meldestelle oder anderer Aufsichtsbehörden nicht erforderlich erscheint. Dagegen ist ein Fall für … Gesetzesbegründung zu § 28 HinSchG weiterlesenRead More →