Gesetzesbegründung zu § 27 HinSchG

Zu § 27 (Meldekanäle für externe Meldestellen) Zu Absatz 1 Die Vorschrift setzt in Satz 1 und 2 den Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der HinSch-RL um. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für interne Meldekanäle nach § 16 Absatz 2, auf den insofern verwiesen wird. Inwieweit externe Meldestellen verpflichtet sind, anonyme Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, lässt die HinSch-RL offen (Erwägungsgrund 34 der HinSch-RL). Jedoch sollten Personen, die anonym Meldung erstattet oder die anonym Offenlegungen vorgenommen haben, den Schutz der HinSch-RL genießen, wenn sie anschließend identifiziert werden und Repressalien ausgesetzt sind. Ein anderes kann sich aus speziellen Gesetzen wie beispielsweise … Gesetzesbegründung zu § 27 HinSchG weiterlesenRead More →