Gesetzesbegründung zu § 24 HinSchG

Zu § 24 (Aufgaben der externen Meldestellen) Zu Absatz 1 Zu den Aufgaben der externen Meldestellen gehört zuvorderst die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle im Sinne des § 27, die Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung sowie das Veranlassen von Folgemaßnahmen nach § 3 Absatz 7. Zu Absatz 2 Die Vorschrift setzt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b, Absatz 3 der HinSch-RL um. Die externen Meldestellen haben einen Tätigkeitsschwerpunkt nicht erst mit Erstattung einer Meldung durch eine hinweisgebende Person, sondern bereits weit davor. Der Öffentlichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich an unabhängiger und verlässlicher Stelle umfassend über den Schutz nach Maßgabe dieses … Gesetzesbegründung zu § 24 HinSchG weiterlesenRead More →