Gesetzesbegründung zu § 12 HinSchG

Zu § 12 (Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen) Zu Absatz 1 Die Vorschrift setzt Artikel 8 Absatz 1 der HinSch-RL um. Nach Artikel 8 Absatz 1 der HinSch-RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass von den Betroffenen interne Meldestellen eingerichtet werden. Eine Sanktionierung von Stellen, die gegen  die Pflicht  zur  Einrichtung  und  zum  Betrieb  verstoßen,  ist  in § 40 Absatz 2 Nummer 2 geregelt. Darüber hinaus steht hinweisgebenden Personen in je- dem Fall der Meldeweg der externen Meldestelle offen, so dass es im eigenen Interesse der nach diesem Absatz Verpflichteten liegt, über funktionsfähige interne Meldestellen An- reize zu schaffen dafür, dass Beschäftigte nicht im ersten Schritt … Gesetzesbegründung zu § 12 HinSchG weiterlesenRead More →