Gesetzesbegründung zu § 11 HinSchG
Zu § 11 (Dokumentation der Meldungen) Die Norm dient der Umsetzung von Artikel 18 der HinSch-RL. Zu Absatz 1 Die bei der Meldestelle eingehenden Meldungen unterliegen einer umfassenden Dokumentationspflicht durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu Absatz 2 Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 und 3 der HinSch-RL. Zu Absatz 3 Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 4 der HinSch-RL. Zu Absatz 4 Nach Artikel 18 Absatz 2 bis 4 der HinSch-RL ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, das jeweilige Protokoll, die Niederschrift oder das Gesprächsprotoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und es durch seine Unterschrift zu bestätigen. … Gesetzesbegründung zu § 11 HinSchG weiterlesenRead More →
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