Gesetzesbegründung zu § 9 HinSchG

Zu § 9 (Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot) Zu Absatz 1 Die Identität von Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, wird nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes vor einer Weitergabe geschützt. Im Fall einer solchen Falschmeldung besteht für Personen, die Gegenstand dieser Meldung sind, ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis über die Identität der meldenden Person zu er- langen, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Die Vorschrift korrespondiert mit § 33 Absatz 1 Nummer 2, der verlangt, dass die hinweis- gebende Person zum Zeitpunkt der Meldung einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprachen. Ist dies nicht der Fall, … Gesetzesbegründung zu § 9 HinSchG weiterlesenRead More →