Gesetzesbegründung zu § 8 HinSchG

Zu § 8 (Vertraulichkeitsgebot) Zu Absatz 1 Damit ein Hinweisgeberschutzsystem wirksam und funktionstüchtig ist, ist es unerlässlich, dass die Identitäten aller von einer Meldung betroffenen Personen weitgehend geschützt werden. Dies gilt gemäß Nummer 1 zunächst für die hinweisgebende Person selbst. Diese soll da- rauf vertrauen können, dass ihr aus der Meldung keine Nachteile entstehen. Daher ist als erster Schritt die Identität der hinweisgebenden Person im Regelfall und so weitgehend wie möglich vor einem Bekanntwerden zu schützen. Berechtigte Schutzinteressen haben darüber hinaus auch die sonstigen betroffenen Personen. Dies sind zum einen nach Nummer 2 die Personen, die durch eine Meldung belastet werden und somit Gegenstand einer … Gesetzesbegründung zu § 8 HinSchG weiterlesenRead More →