Gesetzesbegründung zu § 6 HinSchG

Zu § 6 (Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt das Verhältnis dieses Gesetzes zum GeschGehG. Sie setzt Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 der HinSch-RL um. Personen, die Geschäftsgeheimnisse in einem beruflichen Kontext erlangt haben, genießen nur dann den Schutz dieses Gesetzes, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen und die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses erforderlich war, um einen Verstoß im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufzudecken. Eine Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist damit erlaubt nach § 3 Absatz 2 GeschGehG. Auf das Motiv der hinweisgebenden Person beziehungs- weise des Geschäftsgeheimnisverräters kommt es dabei nicht an. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der … Gesetzesbegründung zu § 6 HinSchG weiterlesenRead More →