Gesetzesbegründung zu § 40 HinSchG

Zu § 40 (Bußgeldvorschriften) Mit dieser Vorschrift werden in Umsetzung von Artikel 23 Absatz 1 und 2 der HinSch-RL neue Bußgeldtatbestände eingeführt. Die HinSch-RL verlangt wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen, die sich sowohl gegen natürliche wie auch gegen juristische Personen richten können. Über die hier anwendbare Zurechnungsnorm des § 30 OWiG kann gegen juristische Personen und diesen gleichgestellte Personenvereinigungen eine Sanktion in Form einer Geldbuße verhängt werden, wenn eine ihrer Leitungspersonen die Ordnungswidrigkeit als sogenannte Anknüpfungs- oder Bezugstat begangen hat und die weiteren Voraussetzung des § 30 OWiG vorliegen. § 130 OWiG gilt ebenfalls und sanktioniert das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen der gehörigen Aufsicht durch … Gesetzesbegründung zu § 40 HinSchG weiterlesenRead More →