Gesetzesbegründung zu § 38 HinSchG

Zu § 38 (Schadensersatz nach einer Falschmeldung) Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen. Daher steht den Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unrichtigen Meldung oder Offenlegung entstandenen Schadens zu. Die Vorschrift setzt Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der Hin-Sch-RL um. Schadensersatzansprüche, die aus einer einfach fahrlässigen unrichtigen Meldung resultieren, sollen nicht bestehen. Dies wäre mit den Vorgaben der HinSch-RL nicht zu vereinbaren, die gutgläubige hinweisgebende Personen im Grundsatz ausdrücklich schützt (vergleiche Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a … Gesetzesbegründung zu § 38 HinSchG weiterlesenRead More →