Gesetzesbegründung zu § 36 HinSchG

Zu § 36 (Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr) Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt, dass Repressalien gegen hinweisgebende Personen sowie die Androhung von Repressalien und auch der Versuch einer Repressalie verboten sind. Damit wird Artikel 19 der HinSch-RL umgesetzt. Absatz 1 schützt hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen, die Folge einer Meldung oder Offenlegung sind (Repressalien). Solche ungerechtfertigten benachteiligenden Handlungen oder Unterlassungen können beispielsweise die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die vorzeitige Beendigung eines Werk- oder freien Dienstvertrages, die Verweigerung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis, Disziplinarmaßnahmen, eine Schädigung (einschließlich Rufschädigung) oder das Herbeiführen finanzieller Verluste sein. Die HinSch-RL sieht in Artikel 19 in einer nicht abschließenden Aufzählung … Gesetzesbegründung zu § 36 HinSchG weiterlesenRead More →