Gesetzesbegründung zu § 34 HinSchG

Zu § 34 (Weitere geschützte Personen) Über hinweisgebende Personen hinaus schützt die HinSch-RL gemäß Artikel 4 Absatz 4 auch Personen vor Nachteilen, die mit der hinweisgebenden Person im Rahmen der Meldung oder ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Für sie gelten die §§ 35, 36 und 37 entsprechend. Zu Absatz 1 Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 8 der HinSch-RL um. Geschützt werden natürliche Personen, die hinweisgebende Personen bei einer Meldung oder Offenlegung unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein soll. Ziel der Regelung ist es, dass Personen, die hinweisgebende Personen in der schwierigen Situation einer Meldung … Gesetzesbegründung zu § 34 HinSchG weiterlesenRead More →