Gesetzesbegründung zu § 33 HinSchG

Zu § 33 (Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen) Zu Absatz 1 Die Vorschrift setzt Artikel 6 Absatz 1 und 3 der HinSch-RL um. Geregelt werden die Anforderungen an die Meldung oder Offenlegung durch eine hinweisgebende Person, damit sie entsprechend den folgenden Paragrafen vor Repressalien infolge der Meldung oder Offenlegung geschützt ist. Unter diesen Voraussetzungen sind auch hinweisgebende Personen geschützt, deren Identität nach einer anonymen Meldung oder Offenlegung bekannt geworden ist. Zu Nummer 1 Hinweisgebende Personen werden nur dann geschützt, wenn sie entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes in den vorangegangenen Abschnitten intern oder extern Meldung erstattet oder einen Verstoß offengelegt haben. Hierdurch werden konkrete Anforderungen … Gesetzesbegründung zu § 33 HinSchG weiterlesenRead More →